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   BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 19.04   

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BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 19.04 (https://dejure.org/2005,3165)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2005 - 7 C 19.04 (https://dejure.org/2005,3165)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2005 - 7 C 19.04 (https://dejure.org/2005,3165)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 6
    Vermögensrechtliche Rückübertragung von Grundstücken; Zwangsverkauf; politische Verfolgung; Vermögensbeschlagnahme; Emigration; Anscheinsbeweis.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Begriff der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Absatz 6 Vermögensgesetz (VermG) - Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung eines früheren Landguts sowie die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung von Grundstücken, die zu dem Landgut gehört haben - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; politische Verfolgung; Anscheinsbeweis für Fortdauer der Verfolgung; Zwangsverkauf; Verfügbarkeit über Kaufpreis

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 6
    Politische Verfolgung auch ohne Maßnahmen gegen das Vermögen des Verfolgten - Anscheinsbeweis zur Dauer der Verfolgung bei Vertreibung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    NS-Verfolgung endete nicht mit der Rückgabe beschlagnahmten Vermögens

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Begriff der Verfolgung während des Nationalsozialismus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11

    Friedrich zu Solms-Baruth

    Das Bundesamt ist im Wesentlichen der Auffassung: Der angegriffene Bescheid habe - so im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 - eine politische Verfolgung "kurzerhand" unter Verweis auf die Aussagen von Zeitzeugen, ein Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees und den Umstand der Verhaftung des Fürsten angenommen; diese Einschätzung erscheine jedoch angesichts der Anforderungen, die sich etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 (BVerwG 7 C 19.04) ergäben, als zweifelhaft.

    Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 37 und Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 17).

    Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 21).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Das Bundesamt ist im Wesentlichen der Auffassung: Der angegriffene Bescheid habe - so im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 - eine politische Verfolgung "kurzerhand" unter Verweis auf die Aussagen von Zeitzeugen, ein Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees und den Umstand der Verhaftung des Fürsten angenommen; diese Einschätzung erscheine jedoch angesichts der Anforderungen, die sich etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 (BVerwG 7 C 19.04) ergäben, als zweifelhaft.

    Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 37 und Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 17).

    Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 21).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf

    Das Bundesamt ist im Wesentlichen der Auffassung: Der angegriffene Bescheid habe - so im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 - eine politische Verfolgung "kurzerhand" unter Verweis auf die Aussagen von Zeitzeugen, ein Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees und den Umstand der Verhaftung des Fürsten angenommen; diese Einschätzung erscheine jedoch angesichts der Anforderungen, die sich etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 (BVerwG 7 C 19.04) ergäben, als zweifelhaft.

    Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 37 und Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 17).

    Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 21).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 622/12

    Rückübertragungsrecht

    Das Bundesamt ist im Wesentlichen der Auffassung: Der angegriffene Bescheid habe - so im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 - eine politische Verfolgung "kurzerhand" unter Verweis auf die Aussagen von Zeitzeugen, ein Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees und den Umstand der Verhaftung des Fürsten angenommen; diese Einschätzung erscheine jedoch angesichts der Anforderungen, die sich etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2005 (BVerwG 7 C 19.04) ergäben, als zweifelhaft.

    Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 37 und Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 17).

    Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 21).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 8 C 7.06

    Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust;

    Entscheidend ist die Einschätzung zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes, da dieser auf der Einschätzung als politischer Gegner beruhen musste (vgl. Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 34).
  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 318/15
    Die Vorschrift betrifft damit schon ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust in den Formen der Veräußerung oder der Aufgabe eines Vermögensgegenstandes und der Verfolgung mit der Folge, dass eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 REAO vermutet wird, sofern ein von den Nationalsozialisten in diesem Zeitraum Verfolgter sein Vermögen durch eine der in Art. 3 Abs. 1 lit. a) REAO genannten Maßgaben der Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 -, juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 -, juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 14.02.2014 - 4 K 585.13

    Entschädigung für die Verlagsrechte und Kundenstamm

    Erforderlich sind für den Begriff der politischen Verfolgung solche Maßnahmen aber nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 -, NVwZ-RR 2006, 148 [149]).
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